Endnutzer-Lizenzvereinbarung
Stand September 2023
INFORMATION FÜR NUTZER: Lesen Sie die folgende verbindliche Vereinbarung („Vereinbarung“) sorgfältig; zur Lizenzierung von ECOS Technology GmbH („ECOS“) Software („Software“) wird diese Vereinbarung zwischen Ihnen und ECOS geschlossen.
Wenn Sie („Sie“ meint hier entweder eine natürliche oder eine juristische Person) die Software auf einem Datenträger oder elektronisch erworben haben und Ihnen diese per Download zur Verfügung gestellt wird, stimmen Sie durch Nutzung der Software zu, durch diese Vereinbarung verpflichtet zu sein. Stimmen Sie nicht allen Bedingungen dieser Vereinbarung zu, können Sie die Software nicht installieren und/oder nutzen.
Die Software, die im Rahmen dieser Vereinbarung lizenziert wird, umfasst das ECOS-Produkt und seine Komponenten sowie sämtliche in Maschinencode gelieferten Updates und Upgrades. Die Bezugnahmen in dieser Vereinbarung auf "Software" schließen den Aktivierungsschlüssel ("Lizenzschlüssel-Datei"), den Sie von ECOS als Teil der Software erhalten, mit ein.
ECOS behält sich das Recht vor, diese EULA nach eigenem Ermessen jederzeit zu ändern, indem diese Änderungen und die geänderte EULA auf der Website von ECOS veröffentlicht werden: www.ecos.de. Die geänderten Bedingungen finden Anwendung auf sämtliche neuen Lizenzen für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung genutzte Software.
§1 Lizenztypen
(1) Subscription-Lizenz. Ist die Software-Lizenz eine Subscription-Lizenz, was einer Miet-Lizenz entspricht, ist die Software für die Laufzeit der Miete lizenziert. Die Subscription -Lizenz umfasst für die Laufzeit auch den Up-To-Date-Service. Die Subscription-Lieznz verlängert sich zum Ablauf der Laufzeit jeweils um die gleiche Laufzeit, sofern der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Laufzeitende gekündigt wird.
(2) Kauf-Lizenz. Ist die Software eine Kauf-Lizenz-Software, ist es Ihnen gestattet, die Software dauerhaft zu nutzen. Die Kauf-Lizenz umfasst nicht den Up-To-Date-Service, den Sie für eine begrenzte Zeit gesondert erhalten können und der gesondert berechnet wird.
§2 Nutzungsrechte
(1) Gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung räumt ECOS Ihnen ein eingeschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zum Herunterladen, Installieren und Verwenden der Anwendung für Ihre persönliche, nicht kommerzielle Nutzung auf einem einzigen autorisierten Gerät ein, und zwar ausschließlich wie in dieser Vereinbarung festgelegt.
(2) Es ist Ihnen gestattet, das gelieferte Programm zu kopieren, wenn eine solche Vervielfältigung für die Nutzung des Programms notwendig ist. Eine notwendige Vervielfältigung ist auch die Installierung des Programms vom ursprünglichen Datenträger auf der Festplatte der genutzten Hardware und das Laden des Programms in den Speicher.
(3) Weiterhin ist eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken gestattet.
(4) Andere Kopien, einschließlich Ausdrucke des Programm-Quellcodes oder Fotokopien des Handbuchs, sind nicht gestattet.
§3 Beschränkungen
Dem Endnutzer ist es untersagt (und er darf es auch keinem Dritten gestatten): (a) die Software zu dekompilieren, zurückzuübersetzen oder rückzuentwickeln oder eine Rekonstruierung oder die Offenlegung des Quellcodes, der zugrundeliegenden Ideen, Algorithmen, Dateiformaten oder Programmierschnittstellen der Software auf irgendeine Weise zu versuchen; (b) die Software (oder Teile davon) zu Mehrbenutzersystem-, Hosting-, Provider- oder anderen Zwecken zu vertreiben, verkaufen, unterzulizenzieren, zu vermieten, zu verpachten oder zu nutzen; (c) Produktkennzeichnungen, Eigentumsschutz-, Copyright- oder andere Kennzeichnungen in der Software zu entfernen; (d) Teile der Software zu verändern oder abgeleitete Werke davon herzustellen; oder (e) leistungsbezogene Informationen oder Analysen (einschließlich Benchmarking) einer sich auf die Software beziehenden Quelle öffentlich zu verbreiten.
Der vorstehende Absatz gilt nicht für in der Software verwendete Open-Source-Komponenten.
§4 Verkauf und Vermietung an Dritte. Rechteübertragung
(1) Unter keinen Umständen ist es Ihnen gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ECOS die Software, eine Kopie oder ein Recht an der Software ganz oder teilweise zu verkaufen, zu verleihen, zu vermieten, zu verpachten, zu lizenzieren, unterzulizenzieren, zu veröffentlichen, abzubilden, zu vertreiben oder auf andere Art an einen Dritten zu übertragen, jedoch können Sie Ihre Rechte aus dieser Vereinbarung einer anderen natürlichen oder juristischen Person dauerhaft übertragen, sofern Ihnen ein solches unabdingbares Recht ausdrücklich durch das einschlägige Recht Ihrer Rechtsordnung zugestanden wird und sofern Sie gleichzeitig diese Vereinbarung, die Software und sämtliche Printmaterialien übertragen.
(2) Ihnen ist es nicht gestattet, die Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung zu übertragen oder abzutreten, es sei denn es ist etwas anderes ausdrücklich in dieser Vereinbarung bestimmt.
§5 Eigentumsrechte
(1) Unbeschadet anderer gegensätzlicher Bestimmungen dieser Vereinbarung haben und behalten ECOS und seine Lizenzgeber sämtliche Rechte, Eigentumsrechte oder Anrechte an der Software und ihren Kopien, Änderungen und abgeleiteten Werken (einschließlich der Patente, Urheberrechte, Markenzeichen, Geschäftsgeheimnissen und anderen geistigen Eigentumsrechten). Der Endnutzer nimmt zur Kenntnis, dass er nur ein beschränktes Lizenzrecht an der Software erhält und dass im Rahmen dieser Vereinbarung oder auf andere Weise trotz der Verwendung von Begriffen wie "Erwerb" oder "Verkauf" keine Eigentümerrechte an Sie übergehen. Der Endnutzer nimmt zur Kenntnis, dass die Lizenzgeber von ECOS ein wesentliches Interesse an dieser Software haben und dass, sofern diese EULA nicht direkt mit ihnen abgeschlossen wurde, sie die Begünstigten dieser EULA sind.
(2) Auf Aufforderung bestätigt der Endnutzer schriftlich, dass er die Software für die von den Parteien vereinbarte Serveranzahl mit der vereinbarten Kopienanzahl und mit der vereinbarten Systemkonfiguration und am vereinbarten Ort (je nachdem, was zutrifft) nutzt. Der Endnutzer stimmt zu, dass seine Nutzung der Software zum Zwecke des Nachweises über die Erfüllung dieser EULA durch den Endnutzer von ECOS oder ihren Lizenzgebern (oder/und von einem unabhängigen Prüfer im Namen der Parteien) nach schriftlicher Benachrichtigung mit angemessener Vorlaufzeit während der üblichen Geschäftszeiten geprüft werden kann, jedoch nicht öfter als einmal pro Jahr.
§6 Rechte Dritter
(1) Vorbehaltlich des übrigen Teils dieses § 6 wird ECOS Sie gegen Ansprüche Dritter verteidigen, dass die Software Patent-, Marken- oder Urheberrechte von Dritten verletzt oder Geschäftsgeheimnisse Dritter in unzulässiger Weise nutzt (jedoch nur, soweit eine solche unzulässige Nutzung nicht auf Ihr Handeln zurückzuführen ist) („ Schutzrechtsverletzung“) und wird Sie von daraus entstehenden Kosten und Schadensersatzleistungen freistellen, die dem jeweiligen Dritten Ihnen gegenüber durch ein zuständiges Gericht rechtskräftig zugesprochen oder in einem Vergleich vereinbart werden. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur dann, wenn Sie: (i) ECOS umgehend über einen solchen Anspruch wegen Schutzrechtsverletzung schriftlich informieren, (ii) ECOS die alleinige Kontrolle über die Verteidigung gegen den Anspruch und alle Vergleichsverhandlungen überlassen, und (iii) nach Aufforderung zur Unterstützung seitens ECOS in angemessener Weise kooperieren. Sie dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ECOS keinen Anspruch wegen Verletzung von Schutzrechten beilegen oder durch Vergleich regeln.
(2) Sollte die angeblich schutzrechtsverletzende Software Gegenstand eines Anspruchs wegen Schutzrechtsverletzung werden oder nach Ansicht von ECOS wahrscheinlich Gegenstand eines solchen Anspruchs werden, wird ECOS nach eigener Wahl und auf eigene Kosten eine der folgenden Maßnahmen ergreifen: (a) sich die erforderlichen Rechte für Ihre weitere Verwendung der betroffenen Software beschaffen oder (b) die betroffene Software so ersetzen oder verändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt. Nichts in diesem Absatz (2) schränkt die Verpflichtung von ECOS ein, Sie gemäß Absatz (1) zu verteidigen und freizustellen, sofern Sie die angeblich das Schutzrecht verletzende Software ersetzen und/oder sobald ECOS Ihnen eine alternative Software zur Verfügung stellt.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen besteht für ECOS keine Verpflichtung unter diesem § 6 oder in sonstiger Weise, hinsichtlich jedweder Ansprüche aufgrund: (a) einer Kombination der Software mit nicht-ECOS Produkten (ausgenommen nicht-ECOS Produkte, die in dem Auftrag aufgelistet sind und in unveränderter Form genutzt werden), (b) der Nutzung für einen Zweck oder in einer Weise, für die die Software nicht entwickelt wurde, (c) der Nutzung einer älteren Version der Software, wenn durch die Nutzung einer neueren ECOS Version die Schutzrechtsverletzung hätte vermieden werden können, (d) jeglicher Änderung an der Software, die ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ECOS vorgenommen wurde, (e) jeglichen Anspruchs hinsichtlich Open Source-Software oder Freeware-Technologie oder jeglicher Derivate oder anderer Anpassungen, die nicht von ECOS in die Software eingebettet wurden, die auf der kommerziellen Preisliste von ECOS aufgeführt ist, oder (f) jeder Software, die auf kostenloser, Beta- oder Testbasis zur Verfügung gestellt wird.
§7 Gewährleistung
(1) ECOS schließt hiermit sämtliche Zusicherungen und Gewährleistungen der Marktgängigkeit, der technischen Einzelheiten und der Eignung der Anwendung für einen bestimmten Zweck aus, sofern diese technischen Einzelheiten bzw. dieser Zweck in dieser Vereinbarung oder der Dokumentation der Anwendung nicht ausdrücklich erwähnt werden.
(2) ECOS gewährleistet, dass die als Subscription Lizenz erworbene Software während der Abonnementlaufzeit von ECOS im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung fachgerecht und mit der üblichen Sorgfalt bereitgestellt wird. Entsprechen die Funktionen nicht dieser Gewährleistung, so wird ECOS Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben.
(2) Mängel an der als Kauf-Lizenz erworbenen Software, einschließlich der Bedienungsanleitungen und anderen Dokumenten, werden bei Benachrichtigung durch den Endnutzer innerhalb der Gewährleistungspflicht von 12 Monaten (bei Verbrauchern 24 Monaten) ab Lieferdatum behoben. ECOS kann den Mangel unentgeltlich reparieren oder die mangelhafte Sache ersetzen.
(3) Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist repariert werden oder scheitern die Reparatur oder Ersatzlieferung aus einem anderen Grund, kann der Endnutzer entweder eine Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Reparatur oder Ersatzlieferung gelten nur dann als gescheitert, wenn ECOS eine angemessene Möglichkeit zur Reparatur oder Ersatzlieferung hatte oder wenn sie vom Verkäufer verweigert wurden oder wenn sie unzumutbar verzögert wurden.
(4) ECOS übernimmt keine Haftung für den fehlerfreien Betrieb der Software, wenn die Bedingungen in den Systemunterlagen nicht befolgt werden oder wenn Sie die Bestimmungen dieser Vereinbarung verletzen.
(5) Die vorstehenden Gewährleistungsregeln gelten nicht, wenn Sie (a) Veränderungen an der Software ohne die Zustimmung von ECOS vornehmen oder deren Vornahme veranlassen, (b) die Software auf eine Weise nutzen, für die sie nicht beabsichtigt ist oder (c) die Software anders als in dieser Vereinbarung gestattet nutzen.
§8 Haftungsbeschränkung
(1) ECOS haftet nicht für (i) Schäden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht vernünftigerweise vorhersehbar waren, (ii) Schäden, Verzögerungen oder Leistungshindernisse außerhalb des Verantwortungsbereichs von ECOS oder (iii) Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Nutzung der Software oder eine nicht vertragsgemäße Nutzung zurückzuführen sind.
(2) Unabhängig vom Rechtsgrund haftet ECOS nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch Fahrlässigkeit von ECOS verursacht wurden, oder im Falle der Nichterfüllung einer Garantie, oder falls ECOS einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
(3) ECOS haftet bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder Kardinalpflicht. Eine "Kardinalpflicht" im Sinne dieses Absatzes ist eine Pflicht von ECOS, deren Einhaltung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Vereinbarung zwingend erforderlich ist, deren Verletzung die Erreichung des Vertragsgegenstandes gefährdet und auf deren Erfüllung Sie sich regelmäßig verlassen dürfen. Bei einer auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder Kardinalpflicht ist die Haftung von ECOS auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch 50.000 € oder den Betrag, der den gezahlten Lizenzgebühren (bei Subscription-Lizenzen der letzten 12 Monate) für die den Sachen unmittelbar verursachende Software entspricht, beschränkt.
(4) Eine weitergehende Haftung von ECOS ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
§9 Vertraulichkeit
Sie stimmen zu, dass die Software und Informationen bezüglich der Software einschließlich Schlüssel, Technologien, Know-how, Ideen, Algorithmen, Testverfahren, Strukturen, Schnittstellen, Spezifikationen, Dokumentationen, Programmfehler, Problemmeldungen, Analysen und Leistungsinformationen und anderer technischer, wirtschaftlicher und Produkt-Daten, die Unterlagen einschließlich des besonderen Designs und der Struktur von speziellen Programmen und die Lizenzschlüssel-Datei vertrauliche geschützte Informationen von ECOS sind. Es ist Ihnen nicht gestattet, die vertraulichen Informationen in irgendeiner Form ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ECOS Dritten gegenüber offenzulegen, zur Verfügung zu stellen oder anderweitig Zugriff zu verschaffen. Sie führen angemessene Sicherheitsmaßnahmen durch, um die vertraulichen Informationen zu schützen, und ohne Einschränkung des vorhergehend Gesagten schützen Sie nach besten Kräften die Lizenzschlüssel-Datei.
§10 Ausfuhr
(1) Die nationalen Ausfuhrgesetze und -bestimmungen finden auf die Software Anwendung. Sie stimmen zu, dass diese Ausfuhrkontrollgesetze die Nutzung der Software (einschließlich der technischen Daten) und anderer nach dieser Vereinbarung zu liefernder Gegenstände regeln, und Sie stimmen zu, diese Ausfuhrgesetze und -bestimmungen einzuhalten. Die Endnutzer stimmen zu, dass keine Daten, Informationen, Software und/oder Materialien (oder direkte Produkte davon) direkt oder indirekt unter Verletzung dieser Gesetze ausgeführt werden oder für durch diese Gesetze verbotene Zwecke, einschließlich Verbreitung von kerntechnischen, chemischen oder biologischen Waffen oder Entwicklung von Trägertechnologie, verwendet werden.
(2) Der Endnutzer ist alleinig für die Einhaltung der einschlägigen Ausfuhr- und Einfuhrgesetze und -bestimmungen sowie für einschlägige Handelssanktionen und Embargos hinsichtlich der Übertragung von Rechten und der Nutzung dieser Software verantwortlich.
§11 Laufzeit und Ende
Ihre Rechte aus dieser Vereinbarung erlöschen unmittelbar ohne Benachrichtigung durch ECOS bei einer wesentlichen Vertragsverletzung oder bei einer von Ihnen angestrengten Klage zur Beschränkung der Rechte von ECOS und/oder ihrer Lizenzgeber an der Software. Der Lizenzgeber oder ECOS können diese Vereinbarung kündigen, wenn die Software Gegenstand einer Klage wegen Verletzung von geistigen Eigentumsrechten oder Veruntreuung von Geschäftsgeheimnissen wird oder nach berechtigter Einschätzung des Lizenzgebers oder von ECOS wahrscheinlich werden könnte. Nach der Kündigung stellen Sie die Nutzung der Software ein und löschen diese. Die Bestimmungen der Regelungen dieser Vereinbarung zu Beschränkungen, Eigentumsrechten, Vertraulichkeit, Gewährleistung und Haftungsbeschränkungen bleiben nach Kündigung dieser EULA wirksam.
§12 Allgemeine Bestimmung
(1) ECOS behält sich das Recht vor, Ihren Zugriff oder Ihre Nutzung der Anwendung auszusetzen, um den unbefugten Zugriff oder die unbefugte Nutzung, den Missbrauch oder die unangemessene Nutzung der Anwendung zu verhindern, oder falls Sie mit einer Vergütung für kostenpflichtige Funktionen in Verzug sind.
(2) Wird eine (oder mehrere) Bestimmung in dieser Vereinbarung für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt, beabsichtigen die Parteien, dass eine solche Ungültigkeit oder Nicht-Durchsetzbarkeit die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt und dass diese Vereinbarung so ausgelegt wird, als ob die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung zu keiner Zeit in der Vereinbarung enthalten war.
(3) Diese Vereinbarung und jegliche Ansprüche, die aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung und den Vereinbarungsgegenständen entstehen, unterliegen dem deutschen Recht und werden dementsprechend ausgelegt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen ausländischem Recht, seinen Regelungen und Vorschriften und deutschem Recht, seinen Regelungen und Vorschriften gehen das deutsche Recht, seine Regelungen und Vorschriften ausländischem Recht vor. UN-Kaufrecht (CISG) findet auf diese Vereinbarung keine Anwendung.
(4) Sind Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder haben Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Mainz ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.