Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 19.10.2020
1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen und Leistungen der ECOS Technology GmbH (ECOS) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. ECOS liefert nicht an Verbraucher. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.2 Diese AGB der ECOS gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ECOS ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ECOS in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch ECOS maßgebend.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Die Angebote der ECOS sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Vorlieferanten der ECOS. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der ECOS, spätestens jedoch durch Auslieferung der Ware zustande.
2.2 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen ECOS hergeleitet werden können. ECOS wird den Kunden über solche Änderungen vor Vertragsschluss informieren.
2.3 Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. werden von ECOS bei Annahme der Bestellung angegeben. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von ECOS zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.4 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von ECOS vereinbart und versteht sich vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei ECOS oder einem Vorlieferanten eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte ECOS mit einer Lieferung mehr als sechs Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Gerät ECOS in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. ECOS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
3. Prüfung und Gefahrübergang
3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Lieferschein und Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von drei Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, ist ECOS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von ECOS benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der ECOS verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 3.2 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager oder ab Auslieferungslager der Unterlieferanten der ECOS, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste berechnet.
4.2 Der Kaufpreis ist fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Rechnungsstellung erfolgt mit Warenausgang. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht ECOS ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.
4.3 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
4.4 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann ECOS jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
4.5 Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von ECOS für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich ECOS vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist ECOS berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen anzufragen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von ECOS bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
5.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der ECOS hinzuweisen und ECOS unverzüglich zu unterrichten.
5.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit ECOS nicht gehörenden Waren erwirbt ECOS Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für ECOS als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne ECOS zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von ECOS im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ECOS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; ECOS ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf ECOS diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch ECOS gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
5.6 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der ECOS zur Sicherheit an ECOS ab. ECOS nimmt die Abtretung an. Die vorgenannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. ECOS ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen von ECOS wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. ECOS darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
5.7 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ECOS. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Nettolistenpreis der ECOS maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Nettorechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Nettolistenpreis der von ECOS gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.
5.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen der ECOS um mehr als 10%, wird ECOS auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von ECOS freigeben.
5.9 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von ECOS. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit ECOS über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
6. Gewährleistung
6.1 ECOS gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt.
6.2 ECOS gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von ECOS schriftlich bestätigt wurden. ECOS übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programm- und Hardwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
6.3 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist ECOS hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ECOS für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
6.4 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von ECOS Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von ECOS über. Das Recht von ECOS, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Falls ECOS Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6.5 Im Falle der Nachbesserung übernimmt ECOS die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn ECOS ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. ECOS ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.6 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist ECOS berechtigt, für alle Aufwendungen vom Kunden Ersatz zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der ECOS berechnet.
7. Haftung
7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet ECOS bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Auf Schadensersatz haftet ECOS – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ECOS nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von ECOS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.3 Die sich aus 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ECOS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn ECOS die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8. Verjährung
8.1 Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.2 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 7 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Export
9.1 Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Gütern, Software und Technologie nach dieser Vereinbarung kann ganz oder teilweise den Exportkontroll- und Sanktionsbestimmungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschlands und/oder der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) unterliegen. Die in den folgenden Absätzen dargelegten Rechte und Pflichten bestehen im Falle von Sanktionsbestimmungen von Nicht-EU-Staaten jedoch nur insoweit, als es sich um Sanktionen gegen Staaten handelt, gegen welche auch die Vereinten Nationen oder die Europäische Union Sanktionen verhängt haben und soweit die Befolgung dieser Sanktionen europarechtlich zulässig ist.
9.2 ECOS wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren, Technologien, Know-how oder einzelnen Komponenten befreit, falls ECOS nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. ECOS ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
9.3 Es steht ECOS darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Vertrags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern sowie von bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
9.4 Der Käufer und der Endnutzer verpflichten sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der Ausfuhr, dem Export, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Liefer- und Leistungsumfangs von Käufer jederzeit alle anwendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Einfuhrgesetze und -vorschriften in den USA, der Europäischen Union sowie der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden schriftlichen Bestätigung durch ECOS.
9.5 ECOS ist berechtigt, den Käufer im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Paragraphen zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Käufer ECOS alle Informationen zur Verfügung zu stellen, wie z.B. auf Dokumente, Daten, die vom Verkäufer als notwendig oder hilfreich erachtet werden, um die Einhaltung der Bestimmungen nach dieser Ziffer 9 zu überprüfen.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen ECOS und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem Ziffer 5 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
10.2 Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der ECOS in Mainz.